Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Beistandschaft beraten und unterstützen allein erziehende Elternteile, alleinsorgeberechtigte Mütter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, und junge Volljährige bei folgenden rechtlichen Fragen:
Alleinsorgeberechtigte und - bei gemeinsamer Sorge - allein erziehende Elternteile, können beim Kreisjugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Dabei vertritt das Jugendamt das Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes. Voraussetzungen sind, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Während sich die Aufgabe der Feststellung der Vaterschaft ausschließlich auf außerhalb einer Ehe geborene Kinder bezieht, ist die Geltendmachung von Unterhalt auch für eheliche Kinder im Rahmen der Beistandschaft möglich.
Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft kann durch schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils jederzeit beendet werden.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen, in dem sie ihren Willen dazu übereinstimmend in so genannten Sorgeerklärungen beurkunden lassen. Die Sorgeerklärungen können von einem Notar oder dem Jugendamt beurkundet werden, wenn über die elterliche Sorge bisher keine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Die Beurkundung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die gemeinsame elterliche Sorge kann ausschließlich durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei der Geburt nicht verheiratet ist und die mit dem Vater keine übereinstimmende Sorgeerklärung abgegeben hat, kann vom Kreisjugendamt eine schriftliche Auskunft über ihr alleiniges Sorgerecht verlangen. Dies dient ihr als Nachweis im Rechtsverkehr, z.B. bei Behörden und Banken.
Das Jugendamt wird Vormund eines Kindes...
Alleinerziehende, die für ihr Kind unter 12 Jahren keinen oder weniger als 133 Euro bzw. 180 Euro Unterhalt erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Unterhaltsvorschuss wird für ein Kind bis zum 6. Geburtstag in Höhe von bis zu 133 Euro, für ein Kind bis zum 12. Geburtstag bis zu 180 Euro bezahlt, höchstens aber für 6 Jahre.
Antragsberechtigt ist jeder Elternteil, der mit seinem Kind allein lebt und u.a.
Bei Beurkundungen ist eine Terminvereinbarung zwingend.
In allen anderen Fällen wird eine telefonische Terminvereinbarung empfohlen. In dringenden Ausnahmefällen kann auch ein Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.